Prof. Dr. Albrecht Hüttig,
aktualisierte Fassung Mai 2025
Bei zeitgeschichtlichen Ereignissen kommt es häufig zu Fragen, ob im Unterricht strikte Neutralität zu wahren sei oder Wertepositionen angesprochen werden sollten – z. B. Krieg Russlands gegen die Ukraine, zwischen Hamas und Israel, rechtsextreme Äußerungen von Parteien wie der AfD (die in offiziellen Statements oft vermieden werden), Leugnung oder Relativierung der NS-Verbrechen etc. Dazu liefert das vorliegende Positionspapier Orientierungspunkte. In den Literaturhinweisen finden sich Ausführungen zur allgemeinen Vertiefung und zu Einzelaspekten, die im vorliegenden Positionspapier exemplarisch angeführt werden.[1]
I. Neutralitätsgebot / Beutelsbacher Konsens
II. Bildungsauftrag
III. Wahrung der Grund- und Menschenrechte sowie des Völkerrechts
IV. Beispiel aus der Rechtsprechung
V. Resultate
VI. Literaturhinweise
I. Neutralitätsgebot / Beutelsbacher Konsens (1976)
Im Unterricht darf keine Parteipolitik in dem Sinne stattfinden, dass Lehrkräfte ihre parteipolitischen Präferenzen mit dem Ziel vorbringen, die Schüler:innen in ihrer Urteilsbildung zu beeinflussen. Vor Wahlen Parteiprogramme zu behandeln, sie durch die Schüler:innen analysieren und vergleichen zu lassen, steht dem selbstverständlich nicht entgegen und gilt auch für aktuelle politische wie ökologische und kulturelle Ereignisse sowie für Aktivitäten von NGOs. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die unterrichtliche Auseinandersetzung sowohl mit historischen Themen als auch mit Gegenwartsfragen. In diesem Sinn ist der Beutelsbacher Konsens verfasst worden:
1. Überwältigungsverbot
Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der “Gewinnung eines selbständigen Urteils” zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.
2. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen
Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Zu fragen ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d. h. ob er nicht solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muss, die den Schülern (und anderen Teilnehmern politischer Bildungsveranstaltungen) von ihrer jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind…
3. Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was eine logische Konsequenz aus den beiden vorgenannten Prinzipien ist…
Die Lehrkraft ermöglicht den Prozess der Urteilsbildung durch Unterrichtsinhalte, die, multiperspektivisch angelegt, so die in Punkt 2 angeführten Kontroversen evident werden lassen. Dabei spielt die eigene Position der Lehrkraft keine Rolle. Vielmehr achtet sie darauf, dass die Kontroversen erfasst werden können und deren gedankliche Aufarbeitung an den Phänomenen erfolgt und nicht an vorgefassten Meinungen und Ansichten.
Was die Schüler:innen für sich persönlich an Konsequenzen daraus ziehen, siehe Punkt 3, ist ein individueller Vorgang der einzelnen Schülerpersönlichkeit. Stellen Schüler:innen diese im Unterrichtsgespräch dar, können sie Inhalt der allgemeinen Besprechung werden, deren Ziel es im Grundsatz nie sein darf, das individuelle Urteil in ein kollektives oder ein von der Lehrkraft präferiertes zu überführen. Dazu ist eine pädagogische Kompetenz gefordert, um mit auftretenden Spannungsverhältnissen umgehen zu können.
Der Beutelsbacher Konsens als Orientierungshilfe bedarf in der gegenwärtigen politischen Situation inhaltlicher Erweiterungen.
II. Bildungsauftrag
Der Bildungsauftrag aller Schulen ergibt sich aus unterschiedlichen Rechtsnormen, die im Folgenden exemplarisch angeführt werden (UN-Konventionen, Grundgesetz, Landesverfassungen und -gesetze).
UN-Resolution Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10. Dezember 1948
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Geschwisterlichkeit begegnen.
Artikel 26
1. Jede Person hat das Recht auf Bildung. Die Bildung soll unentgeltlich sein, wenigstens auf der Primar- und Sekundarschulstufe […]
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und der grundlegenden Freiheiten ausgerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und die Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Erhaltung des Friedens fördern.
UN-Konvention über die Rechte des Kindes, 20. September 1989
Artikel 3,1
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern […]
Artikel 29
Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
a) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
b) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln […]
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, 13. Dezember 2006
Artikel 24
1. Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem (inclusive education system; que le système éducatif pourvoie à l’insertion scolaire) auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken […]
Grundgesetz
Artikel 1
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Landesverfassungen
Artikel 11: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung […]
Artikel 12: Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Brandenburg
Artikel 28: Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern.
Sachsen
Artikel 101: Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
Der Bildungsauftrag hat die Relevanz eines Grundrechts, das niemandem vorenthalten werden darf, ganz unabhängig von sozio-ökonomischen, einschränkenden oder sonstigen Bedingungen. Er beinhaltet einerseits ein Abwehrrecht, bei dem das Wohl des einzelnen Kindes im Zentrum steht:
– Entfaltung des individuellen Potentials, der Persönlichkeit, der Begabungen und Fähigkeiten, Eigenständigkeit im Urteil und in den selbst zu verantwortenden Handlungen etc.
Andererseits beinhaltet er Ziele:
– Toleranz, Achtung der Menschenrechte und der Demokratie, der Natur, Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Eintreten für Frieden etc.
Damit ist deutlich, dass der Bildungsauftrag wertgebunden ist, und zwar gegenüber den Heranwachsenden und der Gemeinschaft, beides im Sinn der Menschenrechte und ethischer Kategorien. Realisieren lässt sich ein solcher Bildungsauftrag nur, wenn für Menschenrechte eingestanden wird, diese umgesetzt werden und wenn die mit dem Erziehungsprozess Betrauten in deren Sinn handeln, also für sie einstehen. In diesem Kontext kann es keine Neutralität geben.
Um zu verdeutlichen, dass selbstverständlich auch Schulen in freier Trägerschaft in diesen Bildungsauftrag
eingebunden sind, ohne dass dadurch ihre methodisch-didaktische Eigenart und die damit verbundenen pädagogischen Ziele, die sie verantworten, eingeschränkt würden, sei auszugsweise auf Landesgesetze und ein grundlegendes Urteil des BVerfG von 1987 verwiesen:
Schulgesetze der Länder
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Art. 90
Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation.Berlin, Schulen in freier Trägerschaft § 94
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern…
Mecklenburg-Vorpommern, Schulgesetz § 116
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts.Thüringer Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft § 2
(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Sie sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebots und haben die Aufgabe, neben den staatlichen Schulen in eigener Verantwortung zur Bildung und Erziehung der jungen Menschen beizutragen.
(3) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen der Gesetze frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts.
Der Bildungsauftrag erfährt durch die Normen des Grundgesetzes und des spezifischen Landesrechtes eine Entmonopolisierung des Staates – als alleinig aktivem Gestalter der schulischen Bildung – durch das freie Schulwesen. Dieses beansprucht den ihm zugestandenen und zu verantwortenden Rechtsrahmen zur Bereicherung, Ergänzung, Erweiterung und Förderung der Bildung und weist die Gleichwertigkeit des eigenen pädagogischen Profils nach. Mit anderen Worten: Das freie Schulwesen ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages und damit der Verfassungs- und Rechtsnormen. Das betrifft auch das Recht der Erziehungsberechtigten, die ihnen am geeignetsten erscheinende Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu wählen. Diesen Tatbestand unterstreicht ein Passus aus der folgenden Urteilsbegründung:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvL 8, 16/84 – vom 8.4.1987, Rnr. 101:
Die Privatschulfreiheit ist im Blick auf das Bekenntnis des Grundgesetzes zur Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), zur Entfaltung der Persönlichkeit in Freiheit und Selbstverantwortlichkeit (Art. 2 GG), zur Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und zum natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu würdigen. Diesen Prinzipien entspricht der Staat des Grundgesetzes, der für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger offen sein soll, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten.
Der so intendierte Bildungspluralismus impliziert die Menschenrechte, welche konstitutiver Bestandteil des
Erziehungs- und Bildungsauftrages sind: die Achtung der Würde jedes Menschen, die Entfaltung der Persönlichkeit, das Eintreten für Frieden und Gerechtigkeit, eine auf den Menschenrechten beruhende soziale Gemeinschaft etc.
Dass schulische Bildung ein eigenes Rechtsgut ist, hat das Bundesverfassungsgericht – Beschluss v. 19.11. 2021,- 1 BvR 971/21 -, – 1 BvR 1069/21 – im 1. Leitsatz so formuliert:
1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).
III. Wahrung der Grund- und Menschenrechte sowie des Völkerrechts
a) Das Eintreten für fundamentale Werte und deren uneingeschränkte Gültigkeit kommt auch durch das verfassungsrechtliche Selbstverständnis im Grundgesetz explizit zum Ausdruck:
Grundgesetz Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 79
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
In diesem Sinn und in Hinblick auf die Werterelevanz schulischer Bildung haben die Gesellschaft für Politikdidaktik und politische Jugend- und Erwachsenenbildung, die Deutsche Vereinigung für Politische Bildung und die Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaften zur AfD-Meldeplattform „Neutrale Schule“ (2018) in ihrer Stellungnahme, welche in der Publikation des Deutschen Instituts für Menschenrechte “Schweigen ist nicht neutral“ aufgeführt wurde, u.a. postuliert:
Lehrer:innen sind verpflichtet, Stimmen und Stimmungen im Unterricht nicht unwidersprochen zu lassen, die sich gegen zentrale Grundrechtsartikel wie Artikel 1 Absatz 1 (‚Die Würde des Menschen ist unantastbar‘.) und Artikel 3 Absatz 1 (‚Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.‘) oder gegen zentrale Verfassungsprinzipien wie das Rechtsstaatsgebot oder die Gewaltenteilung (Artikel 20 GG) richten.
b) Das Einstehen für Grund- und Menschenrechte obliegt auch staatlichen Organen und ihren Repräsentanten. Die ehemalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, hatte sich am 15.1.2024 auf ihrem Instagram-Account angesichts einer anstehenden Demonstration mit dem Titel „Zeichen gegen Rechts – Kein Platz für Nazis“ explizit positioniert. In ihrer Begründung führt sie u.a. an:
Der Begriff „Remigration“ verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs. Der Begriff „Remigration”, der zum „Unwort des Jahres 2023″ gewählt wurde, soll verschleiern und verharmlosen, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde in Deutschland planen: die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven… In Deutschland haben wir schon einmal die schreckliche Erfahrung gemacht: Rechtsextremisten tun, was sie sagen und sie sagen, was sie tun. Die Bundesrepublik ist genau aus dieser Erfahrung heraus als eine wehrhafte Demokratie aufgebaut worden… deshalb sende ich an alle Bürger und Bürgerinnen, die von der AfD zum Feind erklärt wurden, ein klares Signal der Solidarität und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat.
Die darauf angestrebte Organklage der AfD – Verletzung der Chancengleichheit im politischen Parteienwettbewerb nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – wurde vom Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 2.5.2025 abgewiesen. Rn. 41 des Urteils lautet:
Die angegriffenen Verlautbarungen greifen zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Partei ein, da die amtlichen Erklärungen das Neutralitätsgebot nicht wahren. Die amtlichen Äußerungen beziehungsweise Veröffentlichungen waren aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt.
Die öffentliche Verteidigung von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien, deren Äußerungen und Überzeugungen wird als Aufgabe und Pflicht des Ministerpräsidentenamtes zum Ausdruck gebracht (Rn. 47):
Ein Ministerpräsident, der gemäß Art. 101 ff. LV als ranghöchstes Verfassungsorgan das Land nach außen repräsentiert, und auch die Landesregierung sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für Grundsätze und Wertvorgaben der Verfassung einzutreten und sich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen. Auf die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielende Angriffe dürfen damit von diesen Amtsträgern innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs als solche benannt und die von den betreffenden Vorgängen ausgehenden Gefahren für die Bevölkerung hervorgehoben und verständlich erläutert werden…
c) Die Wertegrundlagen der skizzierten Bildungs- und Erziehungsziele zu erfahren und in ihrer existentiellen Relevanz zu durchschauen, ist ein Prozess, den die Heranwachsenden im Rahmen ihrer Identitätsbildung durchlaufen und mit dem die ethische Erziehung unmittelbar verbunden ist.
Das geschieht unterrichtlich auch mittels historischer und zeitgeschichtlicher Phänomene. Faschismus, Stalinismus, die „Kulturrevolution“ unter Mao Dsedong, die Vernichtungsaktionen des Roten Khmers oder der Genozid in Ruanda sind negative Beispiele dafür, was sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit ereignet, wenn der Staat kein demokratischer Rechtstaat ist, der den Schutz des Individuums wahrnimmt. Die Menschenrechte bilden den Beurteilungsrahmen.
Wenn bei diesen oder vergleichbaren Themen, die auch das Völkerrecht betreffen – wie z.B. dem russischen Überfall auf die Ukraine -, seitens Dritter, in der Regel über Medien, versucht wird, solche oder ähnliche Ereignisse im Sinne der Täter zu legitimieren, ist dem im Unterricht begründet zu widersprechen. Eine solche Korrektur erfolgt in der Regel durch die Schüler:innen selbst. Werden seitens der Schüler:innen menschenverachtende Kommentare formuliert – auch auf dem Pausenhof -, tauchen entsprechende Symbole oder Aufschriebe in Heften, an der Tafel oder auf Wänden auf, so sind die Lehrkräfte gefragt, um 1.) den Schüler:innen Einsicht in die entsprechenden Konsequenzen zu ermöglichen und 2.) die Bedeutung der Grundrechte einsehbar zu machen. Das ist der pädagogische Auftrag.
Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und straffälligen Äußerungen ist eindeutig. Letztere liegt nach dem Strafgesetzbuch § 130 u.a. vor, wenn jemand
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert.
Ebenso macht sich strafbar, wer Mitglieder dieser Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Zur Leugnung oder Relativierung der NS-Verbrechen heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
[§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch:
Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.]
d) Die Relevanz des Völkerrechtes ist von gleicher Bedeutung wie die der Menschenrechte. Seine Grund- sätze sind u.a. in Artikel 1 der UN-Charta kodifiziert worden:
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen…
Hier und in der weiteren Entwicklung des Völkerrechtes haben wir es mit rechtlichen Normen zu tun, die 1.) der gleichen Verteidigung und des Engagements für ihre Respektierung bedürfen, wie es bei den Grundrech-
ten der Fall ist, und welche 2.) bei konsequenter und unparteilicher Umsetzung – bis zu der Anrufung Internationaler Gerichte im Konfliktfall – Friedensbedrohungen beseitigen. Sie bilden die Bewertungsgrundlage auch für die schulische Behandlung (zeit)geschichtlicher internationaler Ereignisse und militärischer Auseinandersetzungen.
IV. Beispiel aus der Rechtsprechung
Schüler:innen hatten 2019 ein vollkommen selbst erarbeitetes Theaterstück aufgeführt, in welchem es zu einer sehr kritischen Auseinandersetzung mit der AfD und deren spezifischen Positionen u.a. zu Migration, NS-Verbrechen, Geschichtsrevisionismus etc. kam: „Danke dafür, AfD“. Die AfD Niedersachsen sah darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, die Schule hätte die Aufführungen nicht stattfinden lassen dürfen, die AfD werde verleumderisch diffamierend so dargestellt, also ob sie den Holocaust und Gewalt gegen Ausländer und Flüchtlingen billige. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 6.9.2023 dieser Auffassung widersprochen und die eingereichte Klage abgewiesen. In den Leitsätzen heißt es:
1. Bei einem von Schülerinnen und Schülern selbst verfassten Theaterstück handelt es sich nicht um eine politische Meinungsäußerung der begleitenden Lehrkräfte, durch die diese gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen könnten.
2. Eine Verpflichtung der Lehrkräfte, die Aufführung des Theaterstücks zu verhindern, bestand nicht, weil das Verfassen und die Aufführung des Stücks von der Kunstfreiheit der Schülerinnen und Schüler aus Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist.
3. Die Aufführung des Theaterstücks Danke dafür, AfD stellt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. I GG noch ihres Rechts auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG dar.
4. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch das künstlerische Aufgreifen von Aussagen berufen, die ihre Funktionäre öffentlich getätigt haben.
5. Die Klägerin hat die künstlerische Auseinandersetzung mit politischen Themen hinzunehmen, die sie selbst in der öffentlichen Diskussion gesetzt hat.
6. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht eines Bürgers auf Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde gegenüber der beaufsichtigten Behörde, weil die Aufsicht allein der verwaltungsinternen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient.
Im umfangreichen Urteil wird den Lehrkräften in ihrer pädagogischen Arbeit für die Grundlagen des Theaterspiels ein korrektes Verhalten attestiert, weil sie die Erarbeitung des Theaterstückes inhaltlich nicht beeinflusst haben, was den Vorgaben des Curriculums entspricht. Dementsprechend heißt es:
Politische Neutralität bedeutet in der konkreten Unterrichtssituation vielmehr, die politische Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler zu respektieren und auf den Ausdruck ihrer politischen Haltung mit theatralen Mitteln keinen Einfluss zu nehmen.
Die Kunstfreiheit mit ihren spezifischen Ausdrucksmitteln unterliegt nicht einem allgemeinen Neutralitätsgebot. Des weiteren wird seitens des Gerichts explizit nachgewiesen, dass die kritisierten Passagen auf realen Äußerungen von Mitgliedern der AfD beruhen, wodurch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten entfällt. So lauten die Aussagen:
Die Klägerin muss sich Aussagen ihrer Funktionärinnen und Mitglieder zurechnen lassen.
Die Klägerin selbst hat dieses Thema in der Öffentlichkeit gesetzt und sich dazu positioniert. Eine künstlerische Auseinandersetzung damit hat sie hinzunehmen.
Die grundlegenden Kriterien des Bildungsauftrags bilden die maßgeblichen Entscheidungsgründe, die das Gericht anführt. Sie sind wie eine Art Zusammenfassung der Thematik formuliert:
Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen, für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben, Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten, sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.
Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.
V. Resultate
Die Resultate der Ausführungen lassen sich im Grundsatz auf die Formeln bringen:
Relativierungen oder Negationen der Menschenrechte in der Schule ist zu widersprechen. Ihnen sind die Werte der Menschenrechte und des Völkerrechts entgegenzustellen.
Tendenzen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu beseitigen oder gravierend einzuschränken, werden nicht toleriert.
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bedürfen ihrer Weiterentwicklung und Verteidigung („Wehrhaftigkeit“).
Das Toleranzparadoxon ist aufzulösen: Wenn Toleranz für die eigene Meinungsfreiheit eingefordert wird, um Menschenrechte, Völkerrecht, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu beseitigen, ist Toleranz unangebracht, da Meinungsfreiheit in dem Sinne missbraucht wird, diese für andere einzuschränken oder abzuschaffen.
Das Neutralitätsgebot beinhaltet gerade nicht, sich als Lehrkraft zurückzuhalten, wenn menschliche Grundwerte oder das Völkerrecht angegriffen werden, sondern sich gegen solche Angriffe begründet zu positionieren.
VI. Literaturhinweise
Beutelsbacher Konsens, Bundeszentrale für politische Bildung, 7.4.2022, https://www.bpb.de/lernen/inklusiv-politisch-bilden/505269/der-beutelsbacher-konsens/
Anja Böning, Gabriele Bellenberg, Neutralitätsgebot und politischer Extremismus in der Einschätzung von Gymnasiallehrkräften. Ergebnisse einer explorativen Interviewstudie, in: R&B 2022-1, 10-22, https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2023/03/WEB_RuB_Heft_01_2022_17032022.pdf
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8.4.1987 – 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84, https://openjur.de/u/186987.html
Bundesverfassungsgericht – Beschluss v. 19.11. 2021,- 1 BvR 971/21 -, – 1 BvR 1069/21, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/11/rs20211119_1bvr097121.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Hendrik Cremer, Das Neutralitätsgebot in der Bildung. Neutral gegenüber rassistischen und rechtsextremen Positionen von Parteien? Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2019, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Das_Neutralitaetsgebot_in_der_Bildung.pdf
Wolfram Cremer, Das Recht auf schulische Bildung – Verfassungsrechtliche Perspektive, in: R&B 2024-2, 3-16
Felix Hanschmann, Religiöse Vielfalt und Neutralität in der Schule, in: R&B 2022-2, 4-14, https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2023/06/WEB_RuB_Heft_02_2022_01062022.pdf
Albrecht Hüttig, Die Bedeutung des Rechts – auch für das freie Geistesleben, in: Sozialimpulse, Heft 3/2022 Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus. Hrsg. Initiative Netzwerk Dreigliederung, Stuttgart, 10-16
Albrecht Hüttig, Christiane Wegricht, Inklusion – Skizzen der politischen, pädagogischen und rechtlichen Debatte, in: R&B 2022-2, 15-23, https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2023/06/WEB_RuB_Heft_02_2022_01062022.pdf
Friedhelm Hufen, Das Neutralitätsgebot – ein rechtlicher Maulkorb für die politische Bildung? Aktionsbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Rassismus, https://aktionsbuendnis-brandenburg.de/das-neutralitaetsgebot-ein-rechtlicher-maulkorb-fuer-die-politische-bildung/
Friedhelm Hufen, Politische Jugendbildung und Neutralitätsgebot, 2018, https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0034-1312-2018-2-216.pdf?download_full_pdf=1
Arnold Köpcke-Duttler, Wider den autoritären Nationalradikalismus – Für die Erneuerung der Demokratie, in: R&B 2024-3, 16-21
Matin Malcherek, „Informationsportal Neutrale Schule“ – rechtliche Gesichtspunkte, in: R&B 2018-4, 3-7, https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2018/12/RuB_04-18-Internet.pdf
Martin Malcherek, „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ – zum Urteil des VG Hannover, 6.9.2023, Az 6 A 2084/20 („Danke dafür, AfD“), in: R&B 2024-3, 12-15
Menschenrechtsbildung in der Schule, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4.12.1980 idF. vom 11.10.2018, https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1980/1980_12_04-Menschenrechtserziehung.pdf
Schweigen ist nicht neutral. Menschenrechtliche Anforderungen an Neutralität und Kontroversität in der Schule, hrsg. Deutsches Institut für Menschenrechte o.J., https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Information_25_Schweigen_ist-nicht-neutral.pdf
Bernhard Sutor, Politische Bildung im Streit um die “intellektuelle Gründung” der Bundesrepublik Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 45/2002, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/26627/politische-bildung-im-stre it-um-die-intellektuelle-gruendung-der-bundesrepublik-deutschland/
Strafgesetzbuch idF v. 27.3.2024, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf
Teachers for Future Germany e.V., Lehrer:innen sind zur Verteidigung der Demokratie verpflichtet, PM v. 25.1.2024, https://teachersforfuture.org/2024/01/25/pressemitteilung-lehrerinnen-sind-zur-verteidigung-der-demokratie-verpflichtet/
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.5. 2025, Az: VGH O 11/24, https://verfgh.justiz.rlp.de/file admin/ justiz/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Dokumente/Entscheidungen/VGH_O_11_24_Urteil_02-04-2025_anonym_ Rn.pdf
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 6.9.2023, Az.: 6 A 2084/20, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/ docu ment/52a141ac-76aa-44a7-b299-cf8dfe542d53
Völkerstrafgesetzbuch idF v. 2016, https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/VStGB.pdf
Jörg-Dieter Wächter, Gibt es eine Neutralitätspflicht für Schulen in freier Trägerschaft? in: R&B 2022-1, 22-28, https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2023/03/WEB_RuB_Heft_01_2022_17032022.pdf
Joachim Wieland, Auftrag zu politischer Bildung und Neutralitätspflichten von Schulen, in: R&B 2022-1, 3-9 https://institut-ifbb.de/wp-content/uploads/2023/03/WEB_RuB_Heft_01_2022_17032022.pdf
Michael Wrase, Wie politisch dürfen Lehrkräfte sein? Rechtliche Rahmenbedingungen und Perspektiven, 27.3.2020, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/306955/wie-politisch-duerfen-lehrkraefte-sein/
Michael M. Zech, Die Gründungsidee der Waldorfschulen und das Problem der Schul- bzw. Lehrerautonomie im internationalen Kontext. In: Heiner Barz (Hrsg.): Unterrichten an Waldorfschulen. Berufsbild Waldorflehrer: Neue Perspektiven zu Praxis, Forschung, Ausbildung, Wiesbaden 2013, 19-51.
Zitate aus den verwendeten Unterlagen sind farblich markiert. ↑